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Fortbildungspflicht

Seit dem 01.01.2007 gilt für alle niedergelassenen Heilmittelerbringer (Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden, Masseure und medizinische Bademeister) mit eigener (Kassen-) Zulassung nach § 124 Abs. 2 SGB V (Zugelassene/r) sowie für die fachliche Leitung der zugelassenen Einrichtung oder Zweigstelle eine Fortbildungspflicht (Fobi-Pflicht). Die Fortbildungspflicht geht zurück auf das am 01.01.2004 in Kraft getretene Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG).

Ziel der Fortbildungspflicht ist es, dass die an der ambulanten Heilmittelversorgung beteiligten Therapeuten/innen sich aus Gründen der Sicherstellung der Qualität der Heilmittelerbringung zielgerichtet regelmäßig fortbilden. Die Fortbildungspflicht wurde mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der Bundesarbeitsgemeinschaft der Heilmittelverbände e. V. (BHV) vereinbart. Zur Umsetzung der Fortbildungspflicht wurde ein Punktesystem festgelegt.

In einem Zeitraum von 4 Jahren muß eine Anzahl von 60 Fortbildungspunkten erworben werden. Beginnend ab dem 01.01.2008 (bei späterer Zulassung, dann ab dem Zulassungsbeginn). Ein Fortbildungspunkt (FP) entspricht einer Unterrichtseinheit (UE) von 45 Minuten. Fortbildungspunkte können in Einzelkursen sowie auch in längeren bzw. größeren Kursen gesammelt werden.
Auch Kongresse können mit maximal 6 Punkten pro Tag anerkannt werden.
Die Fortbildung muß jedoch auf den jeweiligen Heil­mittel­bereich ausgerichtet sein.

Fortbildungspunkte die nach dem 31.10.2006 gesammelt wurden, sind für alle anerkennungsfähigen Kurse gültig.

Weitere Informationen in der Anlage 4 zu den Rahmenempfehlungen. Download auf dieser Seite verfügbar.

Downloads

  • Fortbildungspflicht - Fragen und Antworten
  • Anlage 4 zu den Rahmenempfehlungen